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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1747 BGB, Einwilligung der Eltern des Kindes

(1)1 Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2 Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Absatz 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Absatz 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2)1 Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist. 2 Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

  • 1.kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
  • 2.kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
  • 3.darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 16. 4. 2013 (BGBl. I S. 795).

(4)1 Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 2 Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 SchKG vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

Satz 2 angefügt durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl. I S. 3458).


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