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§ 1757 BGB, Name des Kindes

(1)1 Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. 2 Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Absatz 4; § 3 Absatz 2 LPartG).

(2)1 Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Absatz 1 gilt entsprechend. 2 Hat das Kind das 5. Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.

(3)1 Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

  • 1.Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
  • 2.dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
2 § 1746 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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