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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 20 KHG, Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften

1 Die Vorschriften des 3. Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Absatz 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. 2 § 17 Absatz 5 ist bei den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder 7 nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.

Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).


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