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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 20c SGB V, Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

Bisheriger § 20b, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), wurde § 20c durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368).

(1)1 Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. 2 Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf spezifische arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b und informieren diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. 3 Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368).

(2)1 Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen eng mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. 2 Dazu sollen sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. 3 § 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB X und § 219 gelten entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368).


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