Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG [RS 1996/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 5.2. RS 1996/02, Meldungen bei Verdachtsfällen

(1) Die Verpflichtung und die Berechtigung der Krankenkassen, dem Unfallversicherungsträger bei Annahme einer Berufskrankheit eine entsprechende Anzeige zu erstatten, ergibt sich nunmehr ausschließlich aus § 20c] Absatz 1 SGB V. Die bisher . . . in Bezug auf Berufskrankheiten getroffenen Absprachen bleiben weiterhin gültig.

(2) Bei Arbeitsunfällen erhält der Unfallversicherungsträger durch die Anmeldung bzw. Bezifferung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkasse weiterhin Kenntnis von einschlägigen Fällen, denen er wegen des für die Unfallversicherung geltenden Amtsermittlungsprinzips auch ohne ausdrückliche Verdachtsanzeige nachgehen muss.

(3) Im übrigen kann die Krankenkasse . . . Leistungsanträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiterleiten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.