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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 158 SGB V, Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen

§ 158 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel 7 des 1. Teils des GWB nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, § 49, § 50f Absatz 2, die §§ 54 bis § 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis § 81g, § 82 und die §§ 83 bis § 86a GWB entsprechende Anwendung.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).

(2)1 Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 GWB freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. 2 Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 GWB 6 Wochen. 3 Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 SGB IV das Benehmen herzustellen. 4 Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 GWB treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 SGB IV. 5 § 41 Absatz 3 und 4 GWB gilt nicht.


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