§ 65 SGB XI, Ausgleichsfonds
(1)
Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
- 1.den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
- 2.den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Absatz 4),
Nummer 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
- 3.den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.
Nummer 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 67, § 68 genannten Zweck verfügbar sind.
(4)1 Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. 2 Das BMG wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMAS durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(5)1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entsprechend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, § 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und § 86 SGB IV entsprechend. 2 Die Mittel des Ausgleichsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c SGB IV angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. 3 Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
1 Vgl. Ausgleichsfondsverwaltungsfinanzierungsverordnung — AFVFinV —.