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Grundsätze

FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI

Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI [FinAusVb]
Sozialversicherungsrecht
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FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI



Vorbemerkungen FinAusVb

(1)1 In der sozialen Pflegeversicherung gilt ein für alle Pflegekassen einheitlicher Beitragssatz (§ 55 Absatz 1 und 3 SGB XI). 2 Die Ausgaben inklusive der Verwaltungskosten werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Einnahmen gemeinsam getragen; zu diesem Zweck wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich durchgeführt (§§ 66 ff. SGB XI).

(2)1 Der Finanzausgleich erfolgt in Form eines Liquiditätsausgleichs; er dient ausschließlich der Liquiditätssicherung der Pflegekassen. 2 Bei dem dafür vorgesehenen Verfahren wird das Ist-Prinzip angewendet (einzige Ausnahme: Abschläge Verwaltungskostenpauschale). 3 Forderungen und Verpflichtungen sind nur für die Jahresrechnung festzustellen.

(3)1 Die Finanzierung der Ausgleichszahlungen erfolgt durch den Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI. 2 Er wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung als gemeinschaftliches Sondervermögen der gesamten Sozialen Pflegeversicherung verwaltet. 3 Aus Mitteln des Ausgleichsfonds werden ferner verschiedene Förder- und Unterstützungsangebote der sozialen Pflegeversicherung finanziert sowie monatliche Zuführungen an den bei der Deutschen Bundesbank gebildeten Pflegevorsorgefonds (§§ 131 ff. SGB XI) geleistet.

(4)1 Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 4 SGB XI vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen — dem GKV-Spitzenverband — nachfolgend das Nähere zur Durchführung des Finanzausgleichs. 2 Diese Vereinbarung ist nach § 66 Absatz 1 Satz 5 SGB XI für alle Pflegekassen verbindlich.


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