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StGB – Strafgesetzbuch

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StGB – Strafgesetzbuch



§ 334 StGB, Bestechung

(1)1 Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. 2 In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

(2)1 Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

  • 1.vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  • 2.künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. 2 Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

  • 1.bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  • 2.soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

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