Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 335 StGB, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1) In besonders schweren Fällen wird

  • 1.eine Tat nach
    • a)§ 332 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und
    • b)§ 334 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,
  • mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren und
  • 2.eine Tat nach § 332 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

  • 1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
  • 2.der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
  • 3.der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.