Category Image
Gesetze

WPflG – Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Sonstige
Navigation
Navigation

WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 4 WPflG, Arten des Wehrdienstes

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

  • 1.den Grundwehrdienst (§ 5),
  • 2.die Wehrübungen (§ 6),
  • 3.die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
  • 4.den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
  • 5.die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
  • 6.die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
  • 7.den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3)1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3 Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.