Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)
(1) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu folgen.
(2)
Für die Ermittlung des Barwertes der Altersversorgungsverpflichtungen sind folgende Annahmen zugrunde zu legen:
1.Rechnungszins in Höhe von 4,25 %,
2.bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen ein jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 %,
3.jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1 %.
(3)1 Die Renten und Anwartschaften zum 31. 12. 2049 werden für diejenigen Versorgungsanwärter und Versorgungsanwärterinnen sowie Rentner und Rentnerinnen ermittelt, deren um 4 Jahre erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. 12. 2049 endet. 2 Die Regelaltersgrenze wird nach dem Geburtsjahrgang festgesetzt. 3 Der Barwert der Beihilfeverpflichtungen ist unter Berücksichtigung der altersabhängigen Kostenentwicklung gesondert zu berechnen.
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