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Verordnungen

KK-AltRückV – Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)
Sozialversicherungsrecht
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KK-AltRückV – Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung



§ 4 KK-AltRückV, Höhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge

(1) Erforderlich ist ein Zuweisungsbetrag, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.

(2)1 Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. 12.2049 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. 2 Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. 3 Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1 somit folgende Formel: mit

z=jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungsbetrag,
D=bis zum 31. 12. 2049 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 SGB V,
B=bereits gebildetes Deckungskapital,
t=Restlaufzeit bis zum 31. 12. 2049 in Jahren,
i=Rechnungszins gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1.
4 Solange der jährliche Zuweisungsbetrag (z) kleiner oder gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungskapital zu leisten.

Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(3)1 Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungsbetrages sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle 5 Jahre zu überprüfen. 2 Der Zuweisungsbetrag ist anzupassen, sobald sich aufgrund einer Überprüfung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 die Höhe des zum 31. 12. 2049 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.


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