Category Image
Verordnungen

PauschAV – Pauschal-Abgeltungsverordnung

Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund (Pauschal-Abgeltungsverordnung - PauschAV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PauschAV – Pauschal-Abgeltungsverordnung



§ 2 PauschAV, Zu berücksichtigende Ausgaben

(1) Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage aufgeführten Ausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nach § 37 SRVwV in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht wurden.

(2)1 Die Summe der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist von den Krankenkassen gesondert in der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzugeben. 2 Die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. 1. bis 31. 12. ausgewiesene Summe gilt als endgültige Summe für die Berechnung der Verteilung auf die Krankenkassen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.