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Verordnungen

PauschAV – Pauschal-Abgeltungsverordnung

Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund (Pauschal-Abgeltungsverordnung - PauschAV)
Sozialversicherungsrecht
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PauschAV – Pauschal-Abgeltungsverordnung



§ 4 PauschAV, Verteilungsverfahren

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für jede Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages, indem die in § 2 Absatz 2 Satz 2 genannte Summe der Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3 Absatz 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2)1 Für die Bestimmung der vorläufigen Abgeltungsbeträge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 2 Absatz 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. 5. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und für den Termin 1. 11. die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannte Summe der Ausgaben tritt. 2 Der zum 1. 5. ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag gilt als Abschlag auf den zum 1. 11. ermittelten vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag gilt.

(3)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung leitet die vorläufigen Abgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale Stelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge mit. 2 Der Jahresabgeltungsbetrag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufigen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden Ausgleich nach § 17 Absatz 3a Satz 1 RSAV, bei Nichtdurchführung dieses Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 RSAV) für den Monat April des Folgejahres zu verrechnen.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungsbeträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

Absatz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(5) Die Krankenkasse weist die Abgeltungsbeträge jeweils gesondert in ihren Geschäfts- und Rechnungsergebnissen aus.

(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen das Verteilungsverfahren vereinfachen.

Absatz 6 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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