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Verordnungen

VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) [VO (EWG) Nr. 2137/85]
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VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85



Artikel 25 VO (EWG) 2137/85

1 Briefe, Bestellscheine und ähnliche Schriftstücke müssen lesbar folgende Angaben enthalten:

  • a)den Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV", es sei denn, dass diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind;
  • b)den Ort des Registers nach Artikel 6, in das die Vereinigung eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung der Vereinigung in dieses Register;
  • c)die Anschrift der Vereinigung an ihrem Sitz;
  • d)ggf. die Angabe, dass die Geschäftsführer gemeinschaftlich handeln müssen;
  • e)ggf. die Angabe, dass sich die Vereinigung nach Artikel 15, Artikel 31, Artikel 32 oder Artikel 36 in Abwicklung befindet.
2 Jede Niederlassung der Vereinigung hat, wenn sie nach Artikel 10 eingetragen ist, auf den in Absatz 1 bezeichneten Schriftstücken, die von dieser Niederlassung ausgehen, die obigen Angaben zusammen mit denen über ihre eigene Eintragung zu machen.

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