Category Image
Verordnungen

VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) [VO (EWG) Nr. 2137/85]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85



Artikel 31 VO (EWG) 2137/85

(1)1 Die Vereinigung kann durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden, der diese Auflösung ausspricht. 2 Dieser Beschluss muss einstimmig gefasst werden, es sei denn, dass der Gründungsvertrag etwas anderes bestimmt.

(2)1 Die Vereinigung muss durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden, der feststellt, dass

  • a)die im Gründungsvertrag bestimmte Dauer abgelaufen oder ein anderer in diesem Vertrag vorgesehener Auflösungsgrund eingetreten ist oder
  • b)der Unternehmensgegenstand der Vereinigung verwirklicht worden ist oder nicht weiter verfolgt werden kann.
2 Ist binnen 3 Monaten nach Eintritt eines der in Unterabsatz 1 genannten Fälle kein Beschluss der Mitglieder über die Auflösung der Vereinigung ergangen, so kann jedes Mitglied bei Gericht beantragen, diese Auflösung auszusprechen.

(3) Die Vereinigung muss ferner durch Beschluss ihrer Mitglieder oder des verbleibenden Mitglieds aufgelöst werden, wenn die Bedingungen des Artikel 4 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.

(4)1 Nach Auflösung der Vereinigung durch Beschluss ihrer Mitglieder müssen der oder die Geschäftsführer die jeweiligen Verpflichtungen nach den Artikel 7 und Artikel 8 erfüllen. 2 Ferner kann jeder Beteiligte diese Verpflichtungen erfüllen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.