Category Image
Verordnungen

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 29 SVHV, Vermögensrechnung

(1) In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.

(2)1 Stellt der Versicherungsträger eine Bilanz auf, tritt diese an die Stelle der Vermögensrechnung. 2 Die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahres sind nicht nachzuweisen, solange dies einen erheblichen verwaltungsmäßigen Mehraufwand erfordert.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.