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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.I.1.1.1. RS 1991/01, Allgemeines

(1) Beschäftigte Arbeitnehmer . . . unterliegen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 [1. Halbsatz] SGB VI ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts der Rentenversicherungspflicht. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte werden nach dieser Vorschrift auch dann — im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V) — als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterstellt, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI entspricht damit dem bisherigen Recht in § 1227 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RVO, § 2 Absatz 1 Nummer 1 AVG, § 1 Absatz 1 Nummer 1 RKG, § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a SVG.

(2) Die Sonderversorgungssysteme der Angehörigen

  • -der Nationalen Volksarmee,
  • -der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs sowie
  • -der Zollverwaltung der ehemaligen DDR
werden zum 31. 12. 1991 geschlossen. Vom 1. 1. 1992 an unterliegen die betroffenen Personengruppen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wie jeder andere Arbeitnehmer (Artikel 3 § 3 RÜG).

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