Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.I.1.1.4. RS 1991/01, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

(1) Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft stehen zwar in Beschäftigung im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 31. 5. 1989 — 4 RA 22/88 —, USK 8936); sie unterliegen aber nach ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Satz 3 SGB VI — ebenso wie nach dem im bisherigen Bundesgebiet geltenden Recht (vgl. § 3 Absatz 1a in Verb. mit § 2 Absatz 1a AVG, § 1 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 4 RKG) — nicht der Rentenversicherungspflicht. Das gleiche gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (vgl. BSG, Urteil vom 18. 9. 1973 — 12 RK5/73 —, USK 73149) sowie für die Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27. 3. 1980 — 12 RAr 1/79 —, USK 8094).

(2) Der Ausschluss der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 3 SGB VI gilt im Übrigen [in dem Unternehmen, dessen Vorstand das Mitglied angehört, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG als ein Unternehmen gelten]. Auf andere juristische Personen als Aktiengesellschaften und große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist § 1 Satz 3 SGB VI nicht anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 21. 2. 1990 — 12 RK 47/87 —, USK 9020).

(3) . . .

(4) [Eine vergleichbare Regelung für die Arbeitslosenversicherung beinhaltet § 27 Absatz 1 Nummer 5 SGB III.]


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.