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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.III.1.2. RS 1991/01, Behinderte [Menschen] in geschützten Einrichtungen

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für die nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherten [behinderten Menschen] ist nach § 162 Nummer 2 SGB VI das Arbeitsentgelt, mindestens aber ein Betrag von 80 v. H. der (jährlichen) Bezugsgröße. . .

(2) Sofern das dem [behinderten Menschen] tatsächlich gewährte Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage übersteigt, sind die Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen.

(3) Für den Bereich der Krankenversicherung beläuft sich die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 235 Absatz 3 SGB V weiterhin auf 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße. . .


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