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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.IV.1.4. RS 1991/01, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderte Menschen] in Berufsbildungswerken

Wie nach geltendem Recht haben für die nach § 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI versicherten Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [behinderten Menschen] in Berufsbildungswerken die Träger der Einrichtung die Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI allein zu tragen. Vergleichbare Regelungen bestehen in der Arbeitslosenversicherung in § 347 Nummer 3 SGB III] und in der Krankenversicherung bzgl. der Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe in § 251 Absatz 2 [Satz 1] Nummer 1 SGB V.


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