Category Image
Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.III.1.3.4. RS 2002/02, Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

Bei Arbeitnehmern, die bei weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit stufenweise in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden und eine Entgeltersatzleistung erhalten, besteht die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI fort, auch wenn der Arbeitnehmer neben der Entgeltersatzleistung Arbeitsentgelt erhält und deshalb nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig ist. Versicherungspflicht besteht nicht, wenn lediglich ein Entgeltersatz im Sinne von § 43 SGB V gezahlt wird (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. A.III.1.1.2.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.