Category Image
Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2003 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. E.II.2. RS 2003/01, Beitragsrecht

(1) Die Beiträge sind aus dem in dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, ggf. sind die Regelungen über die Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV) anzuwenden.

(2) Nimmt ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, eine Beschäftigung auf, für die Leistungen der Entgeltsicherung nach [aktuell] § 417 SGB III erbracht werden, so ist der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des [aktuell] § 418 SGB III von der Tragung des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit (vgl. Ziff. A.1.). Die Förderung des Arbeitnehmers durch Leistungen der Entgeltsicherung einerseits schließt die Anwendung des [aktuell] § 418 SGB III zugunsten des Arbeitgebers andererseits nicht aus.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.