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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.3. RS 2015/03, Höhe und Berechnung des Krankengeldes

(1) Für Spender errechnet sich das Krankengeld nach § 44a Satz 2 SGB V aus dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.

(2) Im Rahmen dieses Anspruchs der Spender erfolgt grundsätzlich eine volle Erstattung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Abweichend von der normalen Krankengeldberechnung nach § 47 SGB V sind auch z. B. lohnsteuerfreie Zuschläge zu berücksichtigen.

(3) Zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung der Krankenkassen ist das Krankengeld begrenzt und orientiert sich an der Beitragsbemessung der Krankenversicherung. Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird demzufolge in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, höchstens jedoch bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für jeden Tag des Zeitraums des Ausfalls von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, geleistet. Zusätzlich können jedoch weitere Ansprüche auf Erstattung eines Verdienstausfalles im Sinne des § 27 Absatz 1a SGB V bestehen (siehe Ziff. 8.8.2.).

(4) Die Berechnung des Krankengeldes nach § 44a SGB V erfolgt analog den Grundsätzen zur Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Absatz 2 bis 4 SGB V. Hierbei bleibt die Regelung des § 47 Absatz 1 SGB V unberücksichtigt; dies bedeutet, dass keine Begrenzung auf 70 % des Bruttoarbeitsentgelts/-einkommens bzw. 90 % des Nettoarbeitsentgelts erfolgt.

Beispiel 7: Höhe des Krankengeldes bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende ab Montag, 16. 3.
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats
Arbeitsentgelt wird monatlich in gleichbleibender Höhe gezahlt
Maßgebender Bemessungszeitraum:
Februar Nettoarbeitsentgelt3 000 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (3 000 EUR : 30 Tage)100 EUR
Auszuzahlendes kalendertägliches Krankengeld nach § 44a SGB V100 EUR

Das Krankengeld nach § 44a SGB V beträgt 100 v. H. des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.

Beispiel 8: Höhe des Krankengeldes bei Stundenlohn

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende ab Montag, 20. 3.
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats
Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich geleisteten Stunden gezahlt
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden
Maßgebender Bemessungszeitraum:
Februar Nettoarbeitsentgelt3 000 EUR
Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden170
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
(3 000 EUR : 170 Stunden x 40 Stunden : 7)
100,84 EUR
Auszuzahlendes kalendertägliches Krankengeld nach § 44a SGB V100,84 EUR

Das Krankengeld nach § 44a SGB V beträgt 100 v. H. des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.

Beispiel 9: Höhe des Krankengeldes bei schwankendem Arbeitsentgelt

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende ab Montag, 20. 3.
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats
Arbeitsentgelt wird als Akkordlohn monatlich in unterschiedlicher Höhe gezahlt
Maßgebender Bemessungszeitraum:
Februar Nettoarbeitsentgelt3 200 EUR
Januar Nettoarbeitsentgelt2 800 EUR
Dezember des Vorjahres Nettoarbeitsentgelt3 000 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (9 000 EUR : 90 Tage)100 EUR
Auszuzahlendes kalendertägliches Krankengeld nach § 44a SGB V100 EUR

Das Krankengeld nach § 44a SGB V beträgt 100 v. H. des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.

Beispiel 10: Kürzung auf die kalendertägliche BBG

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende ab 20. 3.
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats
Arbeitsentgelt wird monatlich in gleichbleibender Höhe gezahlt
Maßgebender Bemessungszeitraum:
Februar Nettoarbeitsentgelt4 200 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (4 200 EUR : 30 Tage)140 EUR
Auszuzahlendes kalendertägliches Krankengeld nach § 44a SGB V
(BBG 2015 4 125 EUR : 30 Kalendertage)
137,50 EUR

Das Krankengeld nach § 44a SGB V beträgt grundsätzlich 100 v. H. des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts, jedoch begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze, demnach im Jahr 2015 begrenzt auf monatlich 4 125 EUR (täglich 137,50 EUR).

(5) Ist der Spender gesetzlich krankenversichert und entsteht nach dem Ende des Krankengeldanspruches nach § 44a SGB V ein Anspruch nach § 44 SGB V, ist zu beachten, dass eine neue Berechnung des Krankengeldes nach den allgemeinen Krankengeldregelungen von der Krankenkasse des Spenders vorzunehmen ist (siehe Ziff. 9.7.).


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