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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.3.1.6. RS 2015/03, Nicht gesetzlich versicherte Spender

(1) Für Spender, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ist in § 44a Satz 5 SGB V ausdrücklich bestimmt, dass auch diese Personen einen Anspruch auf Krankengeld haben, wenn der Empfänger der Spende gesetzlich versichert ist. Dies ist dadurch begründet, dass der Ausnahmesituation für Spender und deren Einsatz für die Solidargemeinschaft im Gemeinwohlinteresse besonders Rechnung zu tragen ist. (Zu ausländischen Spendern siehe Ziff. 8.9.1.).

(2) Die Berechnung und Höhe des Krankengeldes nach § 44a SGB V erfolgt daher soweit möglich nach den vorgenannten Grundsätzen für die gesetzlich Versicherten (siehe Ziff. 9.3.).

(3) Bei einer Spende an einen privat krankenversicherten Empfänger erstattet das jeweilige private Krankenversicherungsunternehmen nach der Selbstverpflichtung der Privaten Krankenversicherung vom 9. 2. 2012 (siehe Anlage 1) dem Spender den nachgewiesenen Verdienstausfall. Hierfür gilt keine zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung. Erleidet der Spender jedoch keinen Verdienstausfall, weil er einen vorrangigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber hat, erstattet das private Krankenversicherungsunternehmen anstelle des Verdienstausfalls dem Arbeitgeber auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die von ihm zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

(4) Entsprechendes gilt für die Leistungen zur Erstattung von ausgefallenen Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit Spenden von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht.


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