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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.4.1. MDK-RL, Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit (§ 51 Absatz 1 SGB V)

(1) Die Krankenkasse kann einem Versicherten, der nach ärztlichem Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb derer er einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen — bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ggf. auch einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit — zu stellen hat. Da die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit differenzierte sozialmedizinische Kenntnisse voraussetzt, kann die Krankenkasse den MDK zur Beratung oder Begutachtung einschalten. Kommt der MDK zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme von Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne vorliegen, hat er im Gutachten die Gründe dafür anzugeben.

(2) Der MDK hat auch ohne ausdrückliche Fragestellung durch die Krankenkasse bei der Beratung oder Begutachtung Arbeitsunfähiger zu beurteilen, ob im Sinne von § 51 Absatz 1 SGB V Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.


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