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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 51 SGB V, Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(1)1 Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2 Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

Satz 1 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827) und G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(3)1 Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. 2 Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

Zu § 51 siehe § 51 SGB V Ziff. 1., § 51 SGB V Ziff. 1., Ziff. 8.1..


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