Category Image
Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 3 KSVwV, Mitversicherte Familienangehörige

(1) Die Versicherungsträger erfassen am 1. 10. jeden Jahres die Zahl der mitversicherten Familienangehörigen getrennt

  • 1.nach Mitgliedergruppen und Geschlecht,
  • 2.alle 4 Jahre auch nach Altersgruppen.

(2) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 können auch im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe erhoben werden; ausgenommen bleibt hiervon die alle 4 Jahre durchzuführende erweitere Statistik.

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. 11. des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.