Category Image
Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 15 KSVwV, Erstmalige Erhebung von Statistiken

(1) Die Statistik nach § 8 wird von Versicherungsträgern, die vor Inkrafttreten dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht an der freiwilligen Erhebung der Statistik über Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausfälle nach Krankheitsarten beteiligt waren, spätestens vom Jahr 1986 an erhoben.

(2) Das in den Statistiken nach den §§ 3 und 5 enthaltene Erhebungsmerkmal Geschlecht der Familienangehörigen wird spätestens vom Jahr 1986 an erhoben.

(3) Die erweiterte Statistik über die mitversicherten Familienangehörigen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird erstmals zum 1. 10. 1986 erhoben.

(4) Die repräsentative Stichprobenerhebung nach § 5 Absatz 3 wird erstmals für das Jahr 1986 durchgeführt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.