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Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
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KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 8 KSVwV, Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausfälle nach Krankheitsarten

(1)1 Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die Arbeitsunfähigkeitsfälle und Arbeitsunfähigkeitstage sowie die Krankenhausfälle und Krankenhaustage getrennt nach

  • 1.Mitgliedergruppen und — soweit zutreffend — Familienangehörigen,
  • 2.Altersgruppen der Versicherten,
  • 3.Geschlecht der Versicherten,
  • 4.Krankheitsarten, gegliedert nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils geltenden Fassung.
2 Für die Leistungsfälle werden Gruppen nach zeitlicher Dauer gebildet.

(2) Die Daten nach Absatz 1 können auch im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe erhoben werden.

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. 10. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


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