Ziff. 6.5.1. RS 2022/10, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
(1) Die Mitglieder der GKV haben zwar eine allgemeine Verpflichtung, ihre zur Meldung verpflichtete Stelle über die zuständige Krankenkasse unverzüglich zu informieren (§ 175 Absatz 3 Satz 1 SGB V), jedoch wird das Erfordernis der Unverzüglichkeit im Falle des Krankenkassenwechsels bei unverändertem Versicherungsverhältnis gemäß der Rechtslage ab dem 1. 1. 2021 gesetzlich nicht näher definiert (vgl. Ziff. 6.2. und Ziff. 7.6.). Die bislang geltende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung, die zur Meldung verpflichtete Stelle noch innerhalb der Kündigungsfrist zu informieren, ist entfallen (vgl. Ziff. 7.6.). Eine verspätete Mitteilung des Mitglieds über den durchgeführten Krankenkassenwechsel verbleibt daher ohne rechtliche Konsequenzen; der Krankenkassenwechsel vollzieht sich zum angestrebten Termin. Die zur Meldung verpflichteten Stellen müssen bei Bedarf die notwendigen Korrekturen (bei Arbeitgebern z. B. in den Entgeltabrechnungen und Beitragsnachweisen) vornehmen sowie die erforderlichen Ab- und Anmeldungen rückwirkend nachholen.
(2) Lediglich freiwillig Versicherte, die durch eine Kündigung ihre Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung beenden wollen, müssen eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (vgl. Ziff. 7.6.). Wird dieser Nachweis bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht erbracht, setzt sich die freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse automatisch fort.
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