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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 10

Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 7.6. RS 2022/10, Wirksamwerden der Kündigung

(1) Eine Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Die durch das MDK-Reformgesetz mit Wirkung ab dem 1. 1. 2021 geschaffene rechtliche Systematik verzichtet auf eine schwebende Unwirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft — jedenfalls solange die betroffene Person ein Mitglied der GKV bleibt — und macht diese Kündigung nicht länger von einem rechtzeitigen (innerhalb der Kündigungsfrist) Zugang der Information über die neue Krankenkassenzuständigkeit an die zur Meldung verpflichteten Stelle bzw. an die bisherige Krankenkasse abhängig. Sofern es im Einzelfall zu einer verspäteten Mitteilung des Mitglieds an seinen Arbeitgeber über den durchgeführten Krankenkassenwechsel kommen sollte, vollzieht sich der Krankenkassenwechsel dennoch zum angestrebten Termin. Die zur Meldung verpflichtete Stelle hat die Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse (z. B. nach § 28a Absatz 1 Satz 1 SGB IV) nachzuholen. Die Krankenkasse überwacht den Eingang der Meldung nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 3 SGB IV.

(2) Lediglich für freiwillig Versicherte, die durch eine Kündigung ihre Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung beenden wollen, ist die ausgesprochene Kündigung zunächst schwebend unwirksam mit der Folge, dass immer dann, wenn bis zum Ende der Kündigungsfrist kein Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt wird, die Kündigung keine Bestandskraft hat (§ 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V). Die Mitgliedschaft wird in diesen Fällen bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt. Die Nachweisführung ist grundsätzlich gegenüber der bisherigen Krankenkasse notwendig.

(3) Kündigt ein nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfreier Arbeitnehmer seine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes (z. B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen), gilt der Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall durch die Zahlung eines Beitragszuschusses nach § 257 Absatz 2 SGB V als erbracht, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber keinen Beitragszuschuss zahlt.


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