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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 8c Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.2.1.3., Ziff. C.2.1., Ziff. C.3.2. und Ziff. D.2.):

Fortsetzung von Beispiel 8a

In der Zeit vom 1. 1. bis 30. 9. wird ein Arbeitszeitguthaben von 88 Stunden aufgebaut. Im folgenden Oktober arbeitet der Hausmeister 37 Stunden, demzufolge sich das Arbeitszeitguthaben um weitere 2 Stunden erhöht.

Der Hausmeister hat demnach vom 1. 1. bis 31. 10. 440 Stunden (35 Stunden x 9 Monate = 315 Stunden + 88 Stunden Zeitguthaben + 37 Stunden Arbeitszeit im Oktober) gearbeitet und die maximal zulässige Arbeitszeit von 430 Stunden im maßgebenden Jahreszeitraum (1. 1. bis 31. 12. ) bereits im Oktober um 10 Stunden überschritten. Ab 1. 10. besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Pflichtbeiträge sind vom monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 525 EUR zu zahlen.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an in einer neu angestellten Jahresbetrachtung davon ausgegangen werden kann, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Abmeldung zum 30. 9.:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Grund der Abgabe: 31
Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: 004725

Anmeldung zum 1. 10.:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Grund der Abgabe: 11


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