§ 8 KfzHV, Fahrerlaubnis
(1)1 Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. 2 Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Absatz 3)
der entstehenden notwendigen Kosten;
§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
3 Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
1 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 1 500 EUR.
2 55 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 2 060 EUR.
3 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 2 810 EUR.