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§ 276 HGB, Größenabhängige Erleichterungen

1 Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1, 2) dürfen die Posten § 275 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 oder Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. 2 Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.


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