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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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§ 197a SGG, [Kostenerhebung nach dem GKG, Beigeladene]

§ 197a eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(1)1 Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben; die §§ 184 bis § 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis § 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. 2 Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Absatz 2 VwGO keine Anwendung.

Satz 1 geändert durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl. I S. 2302).

(2)1 Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Absatz 3 VwGO auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Absatz 5). 2 Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. 3 Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Absatz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).


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