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Bundessozialgericht bestätigt Notfallstufen-System des GBA

04.04.2025 3 Min. Lesedauer

Das vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) beschlossene Notfallstufen-System für die Krankenhausversorgung ist verfassungsgemäß. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte jetzt in einer Revisionsverhandlung im Grundsatz die seit Mai 2018 geltenden Vorgaben. Mit einer Ausnahme: Das BSG kippte die Regelung, nach der Krankenhäuser, die keiner der drei Notfallstufen zugeordnet werden, automatisch nicht an der Notfallversorgung teilnehmen und damit verbundene Rechnungsabschläge hinnehmen müssen. Die Abzüge sind laut BSG zwar rechtens, doch müsse der GBA für die betreffenden Kliniken als Rechtsgrundlage eine eigene Kategorie im Notfallstufen-System definieren.

Von den Rechnungsabschlägen sind nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) derzeit etwa 335 der knapp 1.900 Krankenhäuser betroffen. Sie müssen seit Januar 2019 von jeder Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen 60 Euro abziehen. In der Summe geht es um Millionen-Beträge. Sowohl gegen die Abschläge als auch gegen das Notfallstufen-System hatten in den vergangenen Jahren zahlreiche Krankenhäuser geklagt. Mit Blick auf das von einer Beleg-Augenarztklinik in München angestrengte Grundsatzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) ruhten jedoch die meisten Verfahren. Das LSG entschied im Juni 2022 vollumfänglich zugunsten des GBA. 

Im Revisionsverfahren bestätigte das BSG jetzt weitgehend das Urteil der Vorinstanz. Der GBA habe jedoch „eine eigenständige Stufe der Nichtteilnahme als Abschlagsstufe festzulegen“, heißt es im Bericht zum Urteil. Sowohl die DKG als auch der GBA wollten sich heute auf Anfrage noch nicht konkret zum BSG-Urteil äußern. „Wie bei anderen Urteilen auch werden die Gremien des GBA die Begründung abwarten und dann genau analysieren, welche relevanten Punkte in die Beratungen zur Anpassung der Richtlinie einfließen“, sagte eine Sprecherin des obersten Gremiums der Selbstverwaltung G+G. 

Mit dem „gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ hat der GBA im Auftrag des Gesetzgebers eine Basis-, eine erweiterte und eine umfassende Notfallversorgung definiert. Zusätzlich gibt es die „spezielle Notfallversorgung“, darunter die Versorgung von Schwerverletzten in Traumazentren, Kindernotfallversorgung sowie Schlaganfall- oder Herzinfarktversorgung. Krankenhäuser, die einer dieser Stufen zugeordnet sind, erhalten gestaffelte Zuschläge. Auch diese sind laut BSG rechtmäßig. Die Höhe der Zu- und Abschläge wird nicht vom GBA festgelegt, sondern zwischen den Vertretungen der Krankenkassen und Krankenhäuser ausgehandelt. (toro)

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