Ministerium legt Pflegepersonaluntergrenzen per Verordnung fest
Nachdem die Selbstverwaltung in diesem Jahr erneut keine Einigung bei den Pflegepersonaluntergrenzen erzielen konnte, legt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) diese per Rechtsverordnung fest. „Eine angemessene Personalausstattung in der Pflege im Krankenhaus ist für die Qualität der Patientenversorgung und die Arbeitssituation der Beschäftigten unabdingbar“, heißt es in dem Referentenentwurf, der G+G vorliegt.
Die aktuelle Verordnung soll erstmals auch die Pflegepersonaluntergrenzen für den Bereich Neurochirurgie regeln, die ab dem 1. Januar 2024 gelten sollen. Die Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen stütze sich auf Verhältniszahlen, die auf der Grundlage der Datenauswertung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (Inek) ermittelt worden seien, so der Verordnungsentwurf. Die Verbändebeteiligung läuft bis zum 26. Oktober.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft waren gesetzlich verpflichtet, bis zum 31. August im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen zu überprüfen und mit Wirkung zum 1. Januar 2024 eine Weiterentwicklung zu vereinbaren. Allerdings konnten sich die Verbände erneut nicht auf einheitliche Maßgaben verständigen. Somit oblag es dem BMG, diese per Rechtsverordnung zu erlassen.
Die Untergrenzen werden als maximale Anzahl von Patientinnen und Patienten pro Pflegekraft festgelegt. Dabei wird zwischen Tag- und Nachtschichten unterschieden. Zu Beginn der Pandemie im März 2020 waren die Regelungen für Pflegepersonaluntergrenzen vorübergehend ausgesetzt worden. (at)
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