Organspende: Länderkammer startet neuen Anlauf zur Widerspruchslösung
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, „die Widerspruchslösung als Grundlage für die Zulässigkeit der Organentnahme in das Transplantationsgesetz (TPG)“ aufzunehmen. Einem entsprechenden Antrag aus Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg stimmte heute die Länderkammer zu. „Sämtliche bisherigen Versuche, die Organspende-Situation zu verbessern, sind gescheitert“, sagte Berlins Gesundheitssenatorin Ina Czyborra (SPD). Sie war die einzige Rednerin. Deutschland sei im europäischen Vergleich das Schlusslicht. „Immer noch herrscht ein signifikanter Organmangel.“
Das Online-Spenderegister, das im ersten Quartal 2024 in Betrieb gehen soll, sei „nur eine weitere Möglichkeit“, seine Entscheidung zu dokumentieren, sagte Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) heute in der „Frankfurter Rundschau“. „Es wird aber nicht zwingend dazu führen, dass mehr Menschen zu Lebzeiten eine Entscheidung treffen.“ „Ich lasse nicht locker“, bekräftigte Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann im „Stern“. „Wir haben in Deutschland, was Organspenden angeht, ein erhebliches Problem. Die Spenderzahlen stagnieren nicht nur, sie sinken sogar.“ Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern hatten im Laufe dieser Woche bereits ihre Zustimmung signalisiert. Die Bundesärztekammer unterstützt die Initiative ebenfalls.
Die Widerspruchslösung sieht vor, dass jeder nach seinem Tod zum Organspender werden kann, wenn er zu Lebzeiten nicht aktiv widersprochen hat. „Die Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass sie eine gute Grundlage für die Zulässigkeit der Organentnahme ist“, unterstrich Czyborra. Entsprechende Regeln greifen etwa in Österreich, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Belgien, den Niederlanden und Großbritannien.
Seit 2022 gilt in Deutschland die „erweiterte Zustimmungslösung“, nach der eine Organentnahme nur dann zulässig ist, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat. Falls keine Zustimmung vorliegt, entscheiden die gesetzlich bestimmten Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Die „enge Zustimmungslösung“, nach der bei fehlender individueller Erklärung überhaupt keine Organentnahme erfolgen darf, fand damals ebenso wenig eine Mehrheit wie die jetzt wieder diskutierte Widerspruchslösung. Bis zur Verabschiedung des Transplantationsgesetzes 1997 waren die rechtlichen Voraussetzungen für Organ- und Gewebespenden lediglich in einem „Transplantationskodex“ zusammengefasst, den sich die deutschen Transplantationszentren 1987 selbst gegeben hatten. (rbr)
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