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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Ziff. C.3.1. Geringfüg-RL, Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

(1) Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die

  • -in der geringfügigen Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei,
  • -nach § 6 Absatz 1b SGB VI (vgl. Ziff. B.2.2.4.), § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 SGB VI, § 229 Absatz 6 SGB VI (vgl. Ziff. B.7.) oder § 231 und § 231a SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit (vgl. Beispiel 2, Beispiel 15b, Beispiel 17, Beispiel 20, Beispiel 22, Beispiel 24, Beispiel 27, Beispiel 34, Beispiel 36, Beispiel 51a, Beispiel 51b, Beispiel 51e und Beispiel 54),
  • -als Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder in Bestandsfällen vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, § 230 Absatz 9 Satz 1 SGB VI),
  • -als Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung) rentenversicherungsfrei (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) oder
  • -die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben und daher nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 SGB VI)
sind, hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu zahlen (§ 172 Absatz 3 Satz 1 und § 276a Absatz 1 Satz 1 SGB VI).

(2)1 Dies gilt auch für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2 Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 172 Absatz 3a und § 276a Absatz 1 Satz 2 SGB VI 5 % des Arbeitsentgelts.

(3) Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.


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