§ 393a AktG, Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 393a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(1) 1 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland,
- 1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder
- 2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 HGB) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder
- 3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
- a) vom Bund gehalten werden oder
- b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.
2 Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht.
3 Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
(2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten
- 1. § 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des MitbestG, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, wenn der Vorstand aus mehr als 2 Personen besteht, sowie
- 2. § 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des MitbestG, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.
(3) 1 Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. 2 In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.