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§ 393a AktG, Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

§ 393a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).

(1)1 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland,

  • 1.deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder
  • 2.die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 HGB) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder
  • 3.die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
    • a)vom Bund gehalten werden oder
    • b)von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.
2 Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. 3 Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.

(2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten

  • 1.§ 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des MitbestG, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, wenn der Vorstand aus mehr als 2 Personen besteht, sowie
  • 2.§ 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des MitbestG, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.

(3)1 Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. 2 In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.


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