Category Image
Gesetze

StPO – Strafprozessordnung

Strafprozessordnung (StPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

StPO – Strafprozessordnung



§ 100a StPO, Telekommunikationsüberwachung

(1)1 Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

  • 1.bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
  • 2.die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
  • 3.die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
2 Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 3 Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

  • 1.aus dem StGB:
    • a)Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis § 82, § 84 bis § 86, § 87 bis § 89a, § 89c Absatz 1 bis 4, § 94 bis § 100a,
    • b)Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
    • c)Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis § 109h,
    • d)Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis § 130,
    • Buchstabe d geändert durch G vom 12. 8. 2021 (BGBl. I S. 3544).

    • e)Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und § 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
    • f)Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, § 176c, § 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
    • Buchstabe f geändert durch G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).

    • g)Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
    • Buchstabe g geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600) und G vom 16. 6. 2021 (BGBl. I S. 1810).

    • h)Mord und Totschlag nach den §§ 211 und § 212,
    • i)Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, § 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, § 233 Absatz 2, den §§ 233a, § 234 bis § 234b, § 239a und § 239b,
    • Buchstabe i geändert durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).

    • j)Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
    • k)Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis § 255,
    • l)gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und § 260a,
    • m)Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
    • Buchstabe m neugefasst durch G vom 9. 3. 2021 (BGBl. I S. 327).

    • n)Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Absatz 2,
    • o)Subventionsbetrug unter den in § 264 Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Absatz 3 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,
    • p)Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    • q)Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
    • r)Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Absatz 5 oder § 269 Absatz 3, sowie nach § 275 Absatz 2 und § 276 Absatz 2,
    • s)Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    • t)Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
    • u)gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis § 306c, § 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, § 314, § 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und § 316c,
    • v)Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und § 334,
  • 2.aus der AO:
    • a)Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
    • Buchstabe a neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

    • b)gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
    • c)Steuerhehlerei im Falle des § 374 Absatz 2,
  • 3.aus dem AntiDopG:
  • Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
  • 4.aus dem AsylG:
    • a)Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
    • b)gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
  • 5.aus dem AufenthG:
    • a)Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das FreizügG/EU Anwendung findet, nach § 96 Absatz 1, 2 und 4,
    • Buchstabe a geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).

    • b)Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
  • 5a.aus dem AusgStG:
  • Straftaten nach § 13 Absatz 3,
  • Nummer 5a eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2678).

  • 6.aus dem AWG:
  • vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 AWG,
  • 7.aus dem BtMG:
    • a)Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
    • b)Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
  • 7a.aus dem KCanG:
    • a)Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
    • b)Straftaten nach § 34 Absatz 4,
  • Nummer 7a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).

  • 7b.aus dem MedCanG:
    • a)Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
    • b)Straftaten nach § 25 Absatz 5,
  • Nummer 7b eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109).

  • 8.aus dem GÜG:
  • Straftaten nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
  • 9.aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
    • a)Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
    • b)Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
  • 9a.aus dem NpSG:
  • Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
  • 10.aus dem VStGB:
    • a)Völkermord nach § 6,
    • b)Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
    • c)Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
    • d)Verbrechen der Aggression nach § 13,
  • 11.aus dem WaffG:
    • a)Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
    • b)Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4)1 Aufgrund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2 Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem TKG und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3 § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5)1 Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

  • 1.ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
    • a)die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
    • b)Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
  • 2.an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  • 3.die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
2 Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3 Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

  • 1.die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
  • 2.die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  • 3.die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  • 4.die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.