Category Image
Verordnungen

KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung



§ 10 KHBV, Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HGB handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses

  • 1.entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2
    • a)die Bilanz nicht nach Anlage 1,
    • b)die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
    • c)den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
  • gliedert oder
  • 2.entgegen § 1 Absatz 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245).

§ 10 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311) (12. 8. 2021).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.