Category Image
Verordnungen

KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KHBV – Krankenhaus-Buchführungsverordnung



§ 11 KHBV, Übergangsvorschrift

Absätze 1 bis 3 aufgehoben durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 1.

(1)1 § 279 HGB ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. 1. 2010 beginnt. 2 Die Anlage 1 und Anlage 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. 6. 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2009, im Fall des Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 EGHGB nach dem 31. 12. 2008 beginnen. 3 Die Anlage 1 und Anlage 4 in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. 1. 2010 beginnt. 4 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des HGB i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikel 66 und Artikel 67 EGHGB enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 5 Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 EGHGB gilt entsprechend.

Absatz 1 angefügt durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102). Satz 2 neugefasst durch V vom 9. 6. 2011 (BGBl. I S. 1041).

(2)§ 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. 12. 2015 beginnende Geschäftsjahr und die ggf. hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245).

(3)§ 4 Absatz 3 sowie die Anlage 2 und Anlage 4 i. d. F. der 2. Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. 12. 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. 12. 2015 beginnende Geschäftsjahr und die ggf. hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch V vom 21. 12. 2016 (BGBl. I S. 3076).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.