Ziff. B.1.1. RS 2016/07, Beiträge für beschäftigte Studenten
(1) Für beschäftigte Studenten, die allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V und § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sind aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung keine Beiträge zu diesen Versicherungszweigen zu zahlen. Weist die Beschäftigung jedoch auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV auf, hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt dieser geringfügigen Beschäftigung zu zahlen. Die Zahlung pauschaler Beiträge durch den Arbeitgeber zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung ist nicht vorgesehen. In der Rentenversicherung sind die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anfallenden Beiträge zu zahlen.
(2) Bei Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen oder einer allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeübten Beschäftigung neben einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gelten die Regelungen über die Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen sowie geringfügiger Beschäftigungen mit mehr als geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV). In Abhängigkeit von dem sich hieraus ergebenden Versicherungsstatus richtet sich auch die Beitragspflicht.
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