Category Image
Gesetze

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 249b SGB V, Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung

§ 249b eingefügt durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388).

1 Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 v. H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 2 Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 v. H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 3 Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der 3. Abschnitt des SGB IV sowie § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 SGB IV entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621) und G vom 29. 6. 2006 (BGBl. I S. 1402). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.

Zu § 249b siehe RS 2016/07.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.