Category Image
Gesetze

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 4 BetrVG, Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1)1 Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 erfüllen und

  • 1.räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  • 2.durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
2 Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4 Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5 Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.