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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Arbeitsrecht
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 3 MitbestG, Arbeitnehmer und Betrieb

(1)1 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1.die in § 5 Absatz 1 BetrVG bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Absatz 3 BetrVG bezeichneten leitenden Angestellten,
  • 2.die in § 5 Absatz 3 BetrVG bezeichneten leitenden Angestellten.
2 Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Absatz 2 BetrVG bezeichneten Personen.

(2)1 Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des BetrVG. 2 § 4 Absatz 2 BetrVG ist anzuwenden.


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